WEG: Beschluss über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan und normgerechte Auslegung

BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23 -

 

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat sich auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer geändert. Wurde auch § 28 Abs. 5 WEG a.F. noch über die  Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan ein Beschluss gefasst, ist das nach dem seit 01.12.2020 anwendbaren § 28 WEG n.F. nicht mehr der Fall; vielmehr wird hier nur noch zum Wirtschaftsplan über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst, entsprechend zur Jahresabrechnung nur noch ein Beschluss über die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorauszahlungen (Abrechnungsspitzen).

 

Bereits mit Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23 - zu einem Beschluss über einen Wirtschaftsplan entschied der BGH, dass dieser normgerecht dahingehend auszulegen ist, dass nach Inkrafttreten von § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n.F entsprechend dieser Norm nur über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst werden sollte, auch wenn nach dem Wortlaut zugleich der Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Daran anschließend entschied der BGH nunmehr zur Jahresabrechnung, dass nicht das Zahlenwerk als solches genehmigt wurde, sondern nur entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ein Beschluss über die Abrechnungsspitze gefasst wurde, auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt wurden.

 


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