OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2024 - 3 U 16/24 -
Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einer geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs, haften vom Grundsatz sowohl Fahrer, Halter und Versicherer des vorbeifahrenden Fahrzeugs als auch des parkenden Fahrzeugs, §§ 7, 17, 18 StVG iVm. § 115 VVG. Der Beweis des ersten Anscheins spricht bei einer Kollision im Zusammenhang mit einem Ein-/Aussteigvorgang für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein-/Aussteigenden.
Für den Haftungsanteil des mit der geöffneten Tür kollidierenden Fahrzeugs kommt es darauf an, ob die Öffnung für dessen Fahrer zu sehen war und der Sicherheitsabstand eingehalten wurde bzw. werden konnte. Dabei kommt es auch darauf an, ob ggf. die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde.