Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.07.2024 - 7 U 89/23 -
Für den Regress des Sozialversicherungsträgers (hier: gesetzliche Rentenversicherung) nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII beginnt Verjährungsfrist nach § 113 S. 1 SGB VII kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalles durch den Unfallversicherungsträger zu laufen. § 113 S. 1 SGB VII ist nicht nur auf Unfallversicherungsträger anwendbar, sondern auf alle Sozialversicherungsträger (so auch gesetzliche Krankenversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung).
Die Verjährungsfrist ist taggenau zu berechnen. Mögliche Umstände, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind zu berücksichtigen.
Der Verfasser setzt sich mit den Gründen des OLG zur Zulassung der Revision kritisch auseinander.