Selbst. Beweisverfahren: Zulässigkeit sofortiger Beschwerde und Substantiierung und Verzögerung

Hansetisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24 -

 

Eine Partei kann nicht verlangen, dass anstelle der Anhörung des Sachverständigen ein Ortstermin durchgeführt wird. Eine Beschwerde gegen den den entsprechenden Antrag zurückweisenden Beschluss ist unzulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Durchführung eines Ortstermins anstelle der Anhörung des Sachverständigen kann nicht mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden.

 

Die Ablehnung einer Überprüfung einer Wohnung durch den Sachverständigen, nachdem dieser zuvor nicht eingelassen wurde, was in der Risikosphäre des Antragstellers liegt, ist dann unzulässig, wenn bis zu einem Termin (hier auf Anhörung des Sachverständigen) noch die Möglichkeit besteht, dass dieser die Wohnung doch begehen kann.

 

Die Ablehnung eines Beweisantrages im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig, wenn dieser nicht den Anforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO entspricht. Danach darf das Beweisverfahren nicht zum Ausforschungsbeweis genutzt werden. Werden Mängel behauptet, sind diese (ggf. nach der Symptomtheorie) nicht pauschal zu behaupten, sondern zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.

 


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