„Nicht mietvermietet werden“ zum Geschirrspüler ist kein Gewährleistungssauschluss

LG Berlin II, Hinweisbeschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24 -

 

Enthält in Mietvertrag eine nicht individuell ausgehandelte sondern vorformulierte Klausel (AGB), nach der die technischen Geräte in einer Einbauküche als „nicht mitvermietet gelten“, liegt wegen zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten Unklarheit iSv. § 305c Abs. 2 BGB vor: Sie kann bedeuten, dass der Vermieter nicht zur Reparatur/zum Austausch verpflichtet ist, aber auch, dass sie ohne zusätzlichen Mietzins zur Grundmietet unter Beibehaltung der Gewährleistungsrechte des Mieters nach §§ 535 ff BGB mitvermietet wird.

 

Damit kann der Mieter bei einem Defekt des Geräts (hier: Geschirrspüler) dessen Reparatur (evtl. Austausch) durch den Vermieter verlangen, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.


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