LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 2 O 230/23 -
Bei einer Kaskoversicherung eines Oldtimers werden häufig Höchstentschädigungsklauseln verwandt, denen der Marktwert (Versicherungswert) bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt wird (Höchstentschädigung. Marktwert zuzügl. 10%).
Will der Versicherungsnehmer bei Wertsteigerungen des Oldtimers den aktuellen Wert ersetzt erhalten, muss er den Versicherungswert regelmäßig anpassen lassen, liegt dieser (hier) 10% über den bisherigen (zugrunde zu legenden) Markt-/Versicherungswert).
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