OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - 17 W 40/24 -
Aus Anlass eines Prozesses kann eine Partei veranlasst sein, ein eigenes Gutachten einzuholen. Die Kosten können notwendige Kosten des Rechtsstreits iSv. § 91 Abs. 2 ZPO für die Partei sein, die dann auch im Rahmen der Kostenausgleichung und -festsetzung zu berücksichtigen sind.
Holt eine (auch große) Versicherungsgesellschaft ein eigenes Sachverständigengutachten ein, nachdem ein gerichtlich eingeholtes für sie negativ war, und kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Versicherung würde insoweit interne Sachkunde (hier: komplexe medizinischen Fragen zur Schädigung des Sehnervs) vorhalten, kann sie die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Gegenpartei festsetzen lassen.