Verweigerung der Mangelbeseitigung bei Unverhältnismäßigkeit

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 63/22 -

 

Ist das Verlangen nach Mangelbeseitigung objektiv unverhältnismäßig nach § 635 Abs. 3 BGB, entfällt der Anspruch, wenn der Einwand vom Werkunternehmer erhoben wird.

 

Abzustellen ist darauf, ob ein nach den Umständen objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer Mangelfreiheit einem ganz erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenübersteht. Dabei ist zu Lasten des Auftragnehmers zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß ein Verschulden bei ihm vorliegt. Das Verlangen einer Vertragserfüllung ohne Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand kann sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.


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