Anspruch des Eigentümers im Falle von § 851 BGB bei Zahlung an Nichtberechtigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.06.2024 - 14 U 203/23 -

 

Erfolgt die Schadensersatzzahlung nach einem Unfall durch den Haftpflichtversicherer nicht an den Eigentümer (hier: Leasinggesellschaft) sondern den Besitzer, zahlt er an einen Nichtberechtigten.

 

Macht dies Leasinggesellschaft nunmehr selbst Ansprüche wegen der Beschädigung des geleasten Fahrzeugs als Eigentümerin desselben gegen den Haftpflichtversicherer geltend, ist der Anspruch nach § 851 BGB, auf den sich die Haftpflichtversicherung berufen kann, davon abhängig, ob dem Haftpflichtversicherer das Recht des Dritten bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Den Nachweis, dass das Recht des Dritten dem Haftpflichtversicherer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, muss der Anspruchsteller (hier die Leasinggesellschaft) erbringen.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Haftpflichtversicherer sich das Eigentum des ursprünglichen Anspruchstellers nicht nachweisen lässt, auch nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt oder Einsicht in die Verkehrsunfallakte nimmt. Der (auch mittelbare) Besitz am Fahrzeug durch den ursprünglichen Anspruchsteller ist ausreichend.

 

Die Angabe in einem Schreiben eines Rechtsanwalts, „Pkw meines Mandanten“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch als Angabe zum Eigentum zu verstehen.

 

Der Ausschluss der befreienden Wirkung greift bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Grobe Fahrlässig in Bezug auf die Kenntnis des Rechts des Dritten liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten muss.

 

Liegen im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es sich bei dem Unfallwagen um ein Leasingfahrzeug, sicherungsübereignetes Fahrzeug oder um Vorbehaltsware handelt, und bestehen auch aus anderen Gründen keine validen Zweifel, dass der Anspruchsteller Eigentümer des Unfallsfahrzeugs ist, kann mithin von dessen Berechtigung ausgegangen werden.

 


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