WEG: Grundbucheintrag und Öffnungsklausel

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 378/23 -

 

Soll durch einen (mit qualifizierter Mehrheit gefassten) Beschluss einem Miteigentümer ermöglicht werden, sein Teileigentum in Wohnungseigentum (oder umgekehrt) umzuwandeln, bedarf es zur Eintragung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungs- und Teileigentümer. Gleiches gilt für die Eintragung einer Änderung der in der Gemeinschaftsordnung geregelten Vertretung bei der Stimmabgabe.

 

Entsprechende mit qualifizierter Mehrheit gefasste Beschlüsse der Wohnungs- und Teileigentümer dürfen nur in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern eingetragen werden, wenn zu den entsprechenden Reglungen in der Gemeinschaftsordnung bereits Öffnungsklauseln enthalten sind.

 

Ein ohne Öffnungsklausel gefasster Beschluss bleibt unabhängig davon bindend, wenn er nicht nichtig ist oder angefochten wurde.

 


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