Räumungsfrist: Darlegungs- und Beweislast des Mieters bei Antrag auf Verlängerung

LG Berlin II, Beschl. v. 17.02.2024 - 67 T 108/23 -

 

Eine Räumungsfrist zur Räumung von Wohnraum kann nach § 721 Abs. 3 ZPO nur verlängert werden, wenn der Mieter darlegt und beweist, dass er sich tatsächlich um für ihn angemessenen und seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden Wohnraum bemüht hat. Die Vorlage alleine von Bewerbungsunterlagen für anderweitigen Wohnraum ist nicht ausreichend, da dies nicht belegt, dass tatsächlich Bewerbungsbemühungen erfolgten. Das Gericht darf nicht auf vermeintlich gerichtsbekannte Umstände (wie knapper Wohnraum) abstellen.

 


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