BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – IX ZB 30/23 -
BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV) -
Für die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA, beSt) an ein Gericht reicht es grundsätzlich aus, dass dieser einfach signiert wird.
Wird das Dokument zwar von dem dies verfassenden Rechtsanwalt oder Steuerberater einfach signiert (Name mit Angabe Rechtsanwalt bzw. Steuerberater), aber von einem anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater über dessen elektronisches Postfach dem Gericht übermittelt, so ist dieses von dem übermittelnden Rechtsanwalt oder Steuerberater qualifiziert elektronisch zu signieren. Erfolgt die qualifizierte Signatur nicht, ist ein mit diesem Schriftstück eingelegter Rechtsbehelf als unzulässig abzuweisen; ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, wäre auf zu begründenden Antrag gesondert zu prüfen. Ebenfalls führt es zur Unzulässigkeit, wenn zwar der versendende Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über sein elektronisches Postfach auf dem sicheren Übermittlungsweg den bestimmenden Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur versieht, er aber nicht Prozessbevollmächtigter (Haupt- oder Unterbevollmächtigter) ist bzw. nicht der prozessbevollmächtigten Kanzlei (Sozietät) angehört.