Videokonferenzverbindung: Kostentragung nach Nr. 9019 KV-GKG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 Ta 35/24 -

 

Nach dem Wortlaut von Nr.9019 KV-GKG hat die Partei zu die Kostenpauschale für die Videokonferenz zu zahlen, die diese Teilnahme am Gerichtstermin wählt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.  Seit dem 19.07.2024 sind die Kosten entfallen; offen ist nur im Hinblick auf § 71 GKG, ob die Regelung von Nr. 9019 KV-GKG für am 18.07.2024 bereits anhängige Verfahren bei Videoverhandlungen danach noch gilt.

 


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