OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2024 - 10 WF 16/24 -
Die gesetzliche Vertretung eines Elternteils minderjähriger Kinder nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB wird nicht deshalb ausgeschlossen, da das Elternteil alleiniger Erbe nach dem verstorbenen Elternteil wurde.
Bei einer erkennbaren Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs kann eine Einschränkung der Vertretungsmacht durch das Familiengericht möglich sein (vorliegend verneint).
Der Umstand, dass nicht ähnlich einem Berliner Testament die Kinder zu Schlusserben bestimmt wurden, stellt sich noch nicht als Gefährdung dar, da die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt ist (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB), ferner auch die Möglichkeit von Ersatzansprüchen nach §§ 2287, 2288 BGB zu berücksichtigen ist.