VG Würzburg, Beschluss vom 20.06.2024 - W 8 M 24.374 -
In Verwaltungsgerichtsverfahren wie auch in Zivilprozess kommt es häufiger zu Verfahrensabtrennungen. Damit stellt sich die Frage der Berechnung der Gebühren. Kommt es zu einer Verfahrenabstrennung, kann die Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 3100 VV RVG) nicht mehr aus dem ursprünglichen Gesamtstreitwert berechnet werden. Der Rechtsanwalt hat eine Wahlmöglichkeit: Er kann die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordern (Prozentuale Geltendmachung der Gebühr aus dem Gesamtstreitwert im Verhältnis von Gesamtstreitwert zu Einzelstreitwert im jeweiligen Verfahren) oder aber die Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Verfahrenstrennung.
Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) kann in den getrennten Verfahren jeweils gesondert geltend gemacht werden, berechnet mit 20% der dort jeweils entstandenen Gebühren, maximal jeweils € 20,00.