BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23 -
Bei einem Antrag auf Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung gegen ein durch Urteil auferlegtes Verbot ist der Antragsteller nicht gehalten, das Ordnungsmittel oder die Höhe desselben zu benennen. Art und die Höhe des Ordnungsmittels steht im Ermessen des Gerichts.
Beantragt der Gläubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, kann er – nennt er keinen bestimmten Betrag und macht er auch keine Angabe zur einer Größenordnung – mangels Beschwer keine zulässige Beschwerde gegen eine dem Antrag stattgebende Entscheidung mit dem Ziel der Erhöhung des Ordnungsgeldes einlegen.
Macht der Gläubiger im Laufe des Verfahrens vor einer Entscheidung über seinen Antrag Angaben zu einer Größenordnung und weicht das Gericht davon durch Unterschreitung ab, kann der Gläubiger Beschwerde einlegen. Ausreichend ist für die Angabe einer Größenordnung auch der Hinweis darauf, dass der Schuldner schon zweimal gegen das Verbot verstoßen habe und jeweils ein Ordnungsgeld von € 5.000,00 festgesetzt worden sei, weshalb nunmehr „natürlich ein deutlich empfindlicheres Ordnungsgeld festzusetzen“ sei, was dahingehend auszulegen ist, dass das Ordnungsgeld mehr als € 5.000,00 betragen soll.