Vorsätzliche arglistige Täuschung im Rahmen von Auskünften trotz Belehrung

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

 

Bei einer Obliegenheitspflichtverletzung wegen Falschbeantwortung von Fragen des Versicherers anlässlich eines Schadensfalls ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die dazu führenden Umstände nicht plausibel darlegt. Arglist ist ebenfalls durch den Versicherungsnehmers durch Darlegung der Gründe, die dazu führten, auszuräumen. Liegt Arglist vor, bedarf es keines Nachweises, ob die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


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