Entschädigungsanspruch des Reiserveranstalters vs. Wesentliche Beeinträchtigung

BGH, Urteil vom 23.04.2023 - X ZR 58/23 -

 

Erfolgt ein wirksamen Reiserücktritt des Buchenden (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB), verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB), kann aber nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn nicht eine wesentliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt.

 

Zwar ist zur Covid-19-Pandemie anerkannt, dass diese eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann. Dies kann aber dann nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Buchung (hier: Januar 2021 für November/Dezember 2021 nach Thailand) diese Beeinträchtigung bereits bekannt ist. Ausreichend für den Ausschluss der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung ist aber auch bereits, dass bei der Buchung Umstände vorliegen, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Es kommt auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Buchung die Weiterentwicklung der Situation noch nicht absehbar ist, wenn jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kürzester Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.


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