OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2024 - 26 U 2/23 -
Ein Vergleich ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre, § 779 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch für einen Prozessvergleich. Voraussetzung ist ein Irrtum aller beteiligten Parteien.
Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet aus, wenn es sich lediglich um einen Motiv- oder Kalkulationsirrtum handelt, § 119 Abs. 1 BGB. Ist Grund der Anfechtung ein (angenommener oder wirklicher) Fehler eines vom Gericht zu einem streitigen Punkt eingeholten Gutachten, so liegt lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
§ 123 Abs. 1 BGB greift bei einem fehlerhaften Gutachten nur, wenn nachgewiesen würde, dass der Sachverständige arglistig täuschte oder bewusst falsche Angaben machte und zudem die Gegenseite nachweislich die arglistige Täuschung kannte oder hätte kennen müssen.