Grundsteuer: Übermaßverbot und Einwendungen

Eine Ungenauigkeit zwischen dem gem. §§ 218 ff BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert  ist der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung des Bewertungsgesetzes geschuldet und hinzunehmen. Verfassungsgemäß ist dies solange, wie ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Einzelfall durch verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift oder durch eine Billigkeitsmaßnahmen abgewendet werden kann. Das Übermaßverbot greift, wenn der vom Finanzamt Nach §§ 218 ff BewG festgestellte Wert um 40% oder mehr den niedrigeren gemeinen Wert übersteigt.  

 

Dem Steuerpflichtigen ist bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

 

Der Vollzug des Grundsteuerwertfeststellungsbescheides ist auszusetzen, wenn der Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert möglich erscheint.

 

 

BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV) -


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