Handelsregister: Keine Wahrung einer Sitzverlegung ins Ausland bei GmbH

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2024 - 7 W 10/24 -

 

Entscheidend ist § 4a GmbHG, demzufolge der Sitz der GmbH der Ort im Inland ist, der im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Damit ist eine Sitzverlegung des Satzungssitzes ins Ausland ausgeschlossen. Ein Beschluss zur Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland kann deshalb nicht im Handelsregister gewahrt werden.

 


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