Zum Getrenntleben nach § 1567 BGB in ehelicher Wohnung (Trennungszeitpunkt)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2024 - 1 UF 160/23 -

 

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Getrenntlebens der Eheleute in der gemeinschaftlichen Wohnung  (§ 1597 BGB) sind:

 

Objektive Voraussetzung: Es ist ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung herzustellen, was verlangt, dass die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt wohnen und schlafen und so die Trennung nach außen sichtbar wird. Es darf der Haushalt nicht mehr gemeinschaftlich geführt werden, was gelegentliche und nicht regelmäßige Gefälligkeiten (keine Intensität), also für ein eheliches Zusammenleben unwesentliche Leistungen, nicht ausschließt. Ebenso sprechen ein höflicher und freundschaftlicher, vernünftiger Umgang miteinander nicht gegen das Getrenntleben; dies gilt insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben (was mithin gemeinsame Mahlzeiten mit diesen nicht ausschließt).

 

Subjektive Voraussetzung: Es ist eine Prognose erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wieder hergestellt werden soll, wobei ausreichend ist, wenn zumindest ein Ehegatte klar bekundet, dass er nicht mehr bereit ist, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen.

 

Der Zeitpunkt, zu dem die objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen, ist der Trennungszeitpunkt.

 


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