Verkehrssicherungspflicht von Straßenbäumen und Amtshaftung

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 - 11 U 170/22 -

 

Der Verstoß des Trägers der Straßenbaulast gegen die Obliegenheit der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße, die sich auch auf die Straßenbäume bezieht, begründet einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.

 

Es ist ausreichend, wenn in regelmäßigen Zeitabständen die Straßenbäume auf ihre Standfestigkeit geprüft werden. Als gefährdet angesehene Bäume oder Teile von Bäumen sind zu beseitigen; kann dies nicht zeitnah erfolgen, ist der entsprechende Straßenabschnitt einstweilen für den Verkehr zu sperren.

 

Bei (auch orkanartigen) Sturm ist eine Sperrung der Straße wegen der Gefahr des Umsturzes von (auch gesunden) Bäumen oder Astbruch nicht notwendig. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den Benutzer bei erforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten kann, was bei einem aufkommenden (orkanartigen) Sturm nicht der Fall ist.

 


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