BGH, Urteil vom 23.01.2024 - V ZR 132/23 -
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft können gemäß Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG), besteht die Gemeinschaft aus mehreren Häusern, Untergemeinschaften (bezogen auf jedes Haus) gebildet werden, die weitgehend rechtlich verselbständigt sind.
Individuelle Rechte des Erwerbers gegen den Bauträger können vom Erwerber solange selbst verfolgt werden, solange dadurch nicht schützenswerte gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers beeinträchtigt werden. Die GdWE ist aber von vornherein für die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Rechte alleine zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen der einzelnen Wohnungseigentümer nicht zulassen würden (Minderungsrechte und kleiner Schadensersatz). Die GdWE kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die auf ordnungsgemäße Herstellung desselben gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.
Das gilt auch bei bei Mehrhausanlagen gebildeten und weitestgehend verselbständigten Untergemeinschaften je Haus, und zwar auch dann, wenn die Mängel nur den einer Untergemeinschaft zugeordneten Teil einer Anlage betreffen. Ansonsten wäre eine effektive Rechtsverfolgung beeinträchtigt.