OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 - 8 W 7/24 -
Ein Gegenantrag ist in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 ZPO) grundsätzlich statthaft, wenn er sich im Rahmen des dem Beweisantrag zugrundeliegenden Sachkomplex hält und vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens gestellt wird, soweit es nicht (trotz noch nicht abgeschlossenen Verfahren) ersichtlich durch den Gegenantrag zu einer Verzögerung kommt.
Der Gegenantrag ist (auch wenn er nach Vorstehendem zulässig wäre) zurückzuweisen, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist. Die ist z.B. der Fall, wenn der Antragsteller und Berechtigte bei einer durch den Gegenantrag notwendigen Maßnahme (wie eine zerstörerische Untersuchung / Bauteilöffnung) eine Wohnung des Berechtigten betroffen ist, § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO.