OLG Celle, Hinweis vom 05.02.2024 - 5 U 134/23 -
Wird ein Zaun durch den beauftragten Werkunternehmer aufgrund eines Fehlers des Werkunternehmers teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn des Auftraggebers errichtet, kommt jedenfalls dann kein Schadenersatzanspruch in Höhe der Beseitigungskosten in Betracht, wenn ein Beseitigungsverlangen des Nachbarn zeitlich (aufgrund von nachbarschaftsrechtlichen - landesrechtlichen – Bestimmungen) ausgeschlossen ist.
In diesem Fall kann der Schaden nach dem Wert des Teils des Zaunes geschätzt werden, der auf dem Nachbargrundstück steht und gem. § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks geworden ist.
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