BGH, Urteil vom 15.03.2024 - V ZR 224/22 -
Der Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks verjährt in zehn Jahren, § 196 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB. Dies setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus, was auch für synallagmatisch verbundene Ansprüche, wie bei einem Grundstückskaufvertrag, gilt.
Üblicherweise wird ein Anspruch aus einem Kaufvertrag mit dessen Abschluss fällig. In Grundstückskaufverträgen kommt es häufig zur Sicherung des Verkäufers zu einer davon abweichenden Regelung, der zufolge der Käufer die Zahlung des Kaufpreises nachweisen muss; in diesem Fall tritt die Fälligkeit erst mit dem Nachweis derselben ein. Bis dahin beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, unbeschadet des Umstandes, dass es hier der Käufer in der Hand hat., die Fälligkeitsvoraussetzung zu begründen.