Schleswig-Holsteinisches OLG, Hinweisbeschluss vom 04.01.2024 - 7 U 141/23 -
Die StVO sieht u.a. für Rettungswagen (Krankenrettungswagen) im Einsatz Sonder- und Wegerechte vor, die für Rettungswagen zu einer Befreiung von den Vorschriften der StVO führen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, § 35 Abs. 5a StVO. Das Sonderrecht darf allerdings nur unter größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt werden, § 35 Abs. 8 StVO. Der Nachweis des Vorliegens eines nach § 35a Abs. 5a StVO obliegt dem Fahrer/Halter des Rettungswagens.
Bei einer gut einsehbaren Hauptstraße darf der Rettungswagen statt erlaubter 35 km/h auch 70 km/h fahren.
Andere Verkehrsteilnehmer haben „freie Bahn“ bei eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn am Rettungswagen zu machen. Im Zweifel - gibt es keine anderweitige Ausweichmöglichkeit - hat der Verkehrsteilnehmer stehen zu bleiben.