BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22-
In einem als Einheitspreisvertrag abgeschlossenen Werkvertrag stellt sich die AGB-Klausel
„Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.“
als entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Klausel zu Lasten des Vertragspartners dar und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vertragsstrafe darf maximal 5% der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) betragen. Nach der benannten Klausel in dem Einheitspreisvertrag kann aber der tatsächliche Auftragswert nach Abrechnung (z.B. wegen Verringerung der Mengen) niedriger sein als der im Angebot benannte Betrag, auf den nach der Klausel abzustellen wäre.