Positive Entscheidung des Versicherers und Ende der Verjährungshemmung nach § 115 VVG

Kammergericht, Beschluss vom 10.07.2023 - 25 U 46/22 -

 

Die Mitteilung der Entscheidung des Versicherers (§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG), auf Grund der die Verjährungshemmung endet, muss eine klare und umfassende Erklärung darstellen, aus der sich der Umfang der in Betracht kommenden Regulierung ergibt. Hierfür kommt nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende und damit grundsätzlich für den Geschädigten positive Entscheidung des Versicherers in Betracht.

 

Mit Eingang der Entscheidung des Versicherers bei dem Geschädigten läuft die durch den Eingang der Anspruchsanmeldung bei dem Versicherer gehemmte Verjährung weiter.

 


Kommentare: 0