OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2024 - 2 U 10/23 -
Notwendige und zumutbare Vorkehrungen, um eine von einem Baum ausgehende Schädigung anderer möglichst zu verhindern (eingeschränkt im Wald für sogen. waldtypische Gefahren), hat der für den Baum Verantwortliche (Verkehrssicherungspflichtige) zu treffen. Die Kontrolle beschränkt sich, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schädigung, grundsätzlich auf eine optische Kontrolle, Grundsätzlich muss er regelmäßig die Bäume auf Schädigungen kontrollieren. Die Abstände der Kontrollen werden in der Rechtsprechung unterschiedlich betrachtet. Die Durchführung der Kontrollen hat im Schadensfall der Verkehrssicherungspflichtige darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für Bäume in einem Stadtpark an einem Fuß- und Radweg.
Hat der Verantwortliche die Kontrollen nicht durchgeführt oder kann er den Beweis nicht erbringen, so begründet dies noch keine Haftung wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem durch einen Astbruch o.ä. Verletzten. Erforderlich ist, dass das Unterlassen der Kontrollen für den Schaden ursächlich war. Dies ist ohne Beweiserleichterung von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Mutmaßungen eines beauftragten Sachverständigen (mangels tatsächlicher Gegebenheiten) reichen zur Feststellung der Kausalität nicht aus.