Leasing: Klage gegen Hersteller: Bewertung des Nutzungsvorteil bei deliktischen Vorteilsausgleichs

BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 466/19 -

 

Zugrunde liegt dem Urteil ein sogen. Dieselfall (Abschalteinrichtung) bei einem geleasten Fahrzeug. Macht der Leasingnehmer seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs geltend, bestehen zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen. Von daher kann er nicht ein positives Interesse (Erfüllungsinteresse) geltend machen. Es kommt lediglich der Ersatz des negativen Interesses (Erhaltungsinteresse) in Betracht.

 

Der bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsvorteil bei einem Leasingfahrzeug ist  im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung in Höhe des Gesamtleasingpreises zu berücksichtigen, nicht wie bei einem gekauften Fahrzeug nach der anerkannten Formel (Kaufpreis x Fahrstrecke) : Laufleistungserwartung.

 

Offen bleibt (weiterhin), ob eine andere Bewertung dann vorzunehmen ist, wenn der Leasingnehmer nach dem Vertrag nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug übernimmt oder eine Kaufoption hat.

 


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