BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - XII ZB 217/23 -
Die Einrichtung oder Erweiterung einer Betreuung mit einem anderen als dem vom Betreuten gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betreuten, wenn Betreute eine bestimmte Person wünschte und eine andere Person (hier bei Erweiterung den bisherigen Betreuer) bestimmt wird. Gemäß § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden.
Der freie Wille des Betreuten (beruht sein Wunsch auf einer freien Willensbildung, die ggf. zu prüfen ist) ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Fortsetzung der Betreuung mit dem bisherigen Betreuer für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. Allerdings ist in einem solchen Fall des entgegenstehenden Willens des Betroffenen trotz Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf sowohl eine Einrichtung wie auch eine Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen.