Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24 -
Die vom BGH im Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 - entwickelten Grundsätze für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals finden auch für die Prüfung der Zulässigkeit von Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal Anwendung.
Ausreichend ist für einen Antrag auf Untersagung (Löschung) der Veröffentlichung durch den Arbeitgeber ist das Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts, d.h. hier das Bestreiten eines Kontakts eines anonymen Bewerters (angeblich ehemaliger oder noch Arbeitnehmer des Arbeitgebers) und dem Arbeitgeber, wenn sich nicht aus den Veröffentlichungen konkrete Anhaltspunkte ergeben. Offenbart der Betreiber der Internetplattform nicht die Person des Bewerters, aufgrund der dem Arbeitgeber eine Prüfung eines Kontakts möglich ist, oder nennt keine konkreten Umstände, die eine Individualisierung für den Arbeitgeber ermöglichen, ist das Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts ausreichend.
Der Betreiber des Arbeitgeber-Bewertungsportals kann sich nicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen. Kann er aus diesen Gründen den Bewerter nicht benennen resp. individualisieren, handelt es sich um ein typisches Geschäftsrisiko.