Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2023 - 6 W 98/23 -
Für einen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht grundsätzlich ein Begründungszwang. Das Unterlassen stellt sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und Verfahrensfehler dar.
Grundsätzlich ist ausreichend, wenn dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenfestsetzungsantrag beigefügt oder dieser vorher dem Kostenschuldner überlassen wird. Setzt der Rechtspfleger geltend gemachte Ansprüche ab oder setzt er Ansprüche des Gläubigers fest, gegen die der Schuldner nach vorheriger Überlassung des Antrages Einwendungen erhob, hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss darzulegen, weshalb er einen Anspruch absetzte bzw. weshalb er trotz Einwendungen einen Anspruch zuerkannte.