BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23 -
Der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft haftet aus § 839 BGB gem. Art. 34 S. 1 BGB als Anspruchsgegner des Geschädigten an der Stelle desjenigen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Entscheidend dafür, ob das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, ist, ob die eigentliche Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion (seiner Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient) abzustellen.
Es handelt sich (jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen) um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltensbefehle sind, die für Verkehrsteilnehmer bindend sind.
Wird ein privates Unternehmen im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten beauftragt, bei denen eine Straße gesperrt wird, wird das Straßenbauamt als Eingriffsverwaltung tätig und steht das Aufstellen einer Umleitungsbeschilderung einen engen Zusammenhang mit dem Durchfahrtverbot dar, weshalb das Privatunternehmen bei der Aufstellung der Beschilderung im Rahmen eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Fällt das Verkehrsschild um und schädigt einen Dritten, haftet nicht der Privatunternehmer nach § 823 BGB, sondern die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB.