OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2023 - I-12 U 43/23 -
Das OLG musste darüber entscheiden, ob der Insolvenzverwalter zur Sicherung eines (insolvenzrechtlichen) Rückübertragungsanspruch auf einen Erbteil im Wege der einstweiligen Verfügung durch Vormerkung im Grundbuch sichern kann. Es entscheid entgegen der Vorinstanz: Der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtete (anfechtungsrechtliche) Rücküberragungsanspruch ist, auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören oder auch nur ein Grundstück gehört, nicht im Grundbuch vormerkungsfähig, §§ 883 Abs. 1, 885 BGB.
Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs kann mithin nur in Bezug auf ein dingliches Grundstücksrecht erfolgen. Verfügt ein Miterbe über seinen Miterbenanteil, verfügt er damit auch dann nicht über das Grundstück, wenn es sich dabei um den einzigen Nachlassgegenstand handelt, weshalb die Rückübertragung sich nur auf das Erbteil, nicht auf das dingliche Recht (Grundstück) bezieht.