Nutzungsänderung, Erfordernis einer Baugenehmigung unter Nutzungsuntersagung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.11.2023 - 1 ME 123/23 -

 

Wird die Nutzung von Räumlichkeiten geändert, ist dies nur dann baugenehmigungsfrei möglich, wenn die neue Nutzung im Rahmen der Variationsbreite der für die bisherige Nutzung erteilten Baugenehmigung erfolgt. Dies ist dann nicht (mehr) der Fall, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. Dies ist schon der Fall, wenn sich neue Fragen des Immissionsschutzes auftun.

 

Bei einer formellen Baurechtswidrigkeit kann eine Nutzungsuntersagung erfolgen, die auch sofort vollzogen werden kann. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit besteht.

 


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