BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23 -
Eine Mehrfachversicherung bei einem Zugfahrzeug mit Anhänger oder Auflieger (Gespann) liet eine Mehrfachversicherung iSv. § 78 Abs. 3 VVG vor, wenn Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherern versichert sind. Bei einem Schadensfall sind die Versicherer im Verhältnis zueinander zu einer Ausgleichung entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet.
Bei einem Schadensfall eines Gespanns mit Drittbeteiligung haftet im Innenverhältnis nur der Halter des Zugfahrzeugs, nicht auch der Halter des Anhängers, § 19 Abs. 4 S. 2 StVG. Ausnahmen sind beispielsweise, dass der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) eine besondere Gefahr darstellt oder einen technischen Defekt aufweist.
Der Umstand, dass sich der Unfall beim Rückwärtsfahren ereignete und § 19 Abs. 1 StVG vom „Ziehen“ des Anhängers spricht, ist für § 19 Abs. 4 StVG ohne Belang, da mit „ziehen“ nur eine Formulierung verwendet wurde, die das anhängen des Anhängers und des Abhängigkeit vom Zugfahrzeug darstellt.
Vorstehendes gilt auch bei einem Zugfahrzeug mit Auflieger.