BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23 -
Befindet sich ein Müllfahrzeug im Einsatz (verdeutlicht vorliegend durch Einschalten der gelben Rundumleuchten, der Warnblinkanlage, laufenden Motor und laufender Trommel/Schüttung) ist für den Vorbeifahrenden damit zu rechnen, dass plötzlich ein Müllwerker hinter dem Müllwagen hervortritt oder dieser eine Müllcontainer vorschiebt. Die Geschwindigkeit ist so einzurichten, dass jederzeit, auch bei einem Abstand von unter 5 m, angehalten werden kann. Eine Geschwindigkeit von 13 km/h ist damit (bei einem Anstand von 50 cm zum Müllfahrzeug) überhöht. Dies gilt auch dann, wenn der Müllwerker den Container schiebt statt ihn (was zur Einsicht in die Straße erforderlich wäre) zieht, gilt dies. Ein Vertrauensgrundsatz, die Müllwerker würden sich verkehrsgerecht verhalten, besteht hier nicht.
Damit ist ein Verkehrsunfall, bei dem es zur Kollision des Vorbeifahrenden mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem Seitenabstand hier von ca. 50 cm zur Kollision mit einem plötzlich hinter dem Müllwagen vorgeschobenen Müllcontainer kommt, für den Vorbeifahrenden nicht unabwendbar.
Das Bringen und Wegbringen von Müllcontainern auf öffentlichen Straßen zum bzw. vom Müllfahrzeug weg gehört noch zum Betrieb des Müllfahrzeugs und unterliegt der Gefährdungshaftung von dessen Halter, § 7 StVG.
Bei der Abwägung der Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 2 StVG sind die wechselseitigen Verkehrsverstöße einzustellen.