AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 04.04.2023 - 816 C 113/22 -
Bei Straßen und öffentlichen Parkplätzen trägt derjenige die Verkehrssicherungspflicht, der den Verkehr auf dort eröffnet hat. Dies obliegt in der Regel dem Träger der Straßenbaulast.
Den Betreibern von Straßenlaternen und von E-Ladestationen, die im öffentlichen Bereich aufgestellt werden, trifft keine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren auf einem öffentlichen Parkplatz, auch wenn unmittelbar neben einen als E-Ladestation ausgewiesenen Parkplatz mit E-Ladestation eine Straßenlaterne steht, an deren Fuß sich ein Baumstumpf befindet, der von Laub überdeckt und nicht wahrgenommen wird. Für einen durch diesen Baumstumpf verursachten Schaden an einem Fahrzeug haften sie nicht.