AG Hanau, Urteil vom 1810.2023 - 39 C 30/23 -
Die vom Geschädigten nach einem Kfz-Unfall aufgewandten Kosten der Begutachtung des Kraftfahrzeugs durch einen Sachverständigen gehören grundsätzlich zu den nach § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten, wenn das Gutachten für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Wird das Fahrzeug repariert, dient das Gutachten eines neutralen Sachverständigen der Kontrolle der von der Werkstatt berechneten Kosten durch den Geschädigten und den Schädiger sowie zur Überzeugung des ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherers.
Nicht erstattungsfähig sind aber dann die Kosten des Sachverständigengutachtens, wenn sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet erweist und dies vom Geschädigten zu vertreten ist. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte auf ein Gutachten vertraut, welches nicht frei ist von dem Verdacht unsachlicher Interessenswahrnehmung. Davon ist auszugehen, wenn der Gutachter gleichzeitig Inhaber, Angestellter oder Gesellschafter des Kfz-Werkstattbetriebes ist und dies für den Geschädigten erkennbar ist.
Erteilt der Geschädigte zeitgleich den Gutachtenauftrag und den Reparaturauftrag bei Kenntnis der Personenidentität, kann das Gutachten nicht mehr seinen Zweck erfüllen, da der Verdacht einer unsachlichen Interessenswahrnehmung begründet ist, weshalb ein Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten auf die Sachverständigenkosten unabhängig davon entfällt, ob das Gutachten inhaltlich richtig oder falsch ist.