BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 -
Der einem Verkäufer bekannte Sachmangel ist von ihm dem Käufer gegenüber zu offenbaren, wenn es sich bei dem Mangel nicht um einen einer Besichtigung zugänglichen und ohne weiteres erkennbaren Mangel handelt, den der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Die Ursache des Mangels muss dem Verkäufer dabei nicht (auch nicht teilweise) bekannt sein. Ausreichend ist, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt (hier: Abweichung von der üblichen Beschaffenheit infolge Eindringen von Wasser durch das Terrassendach), nicht, dass er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht.
Arglistiges Verschweigen des Sachmangels liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen würde.
Das Verschweigen von mehrfachen Wassereintritt durch das Terrassendach stellt sich danach als ein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.