AG Köln, Urteil vom 26.09.2023 - 222 C 150/23 -
Sieht der Mietvertrag für bauliche Änderungen vor, dass diese einer Genehmigung durch den Vermieter bedürfen, bedarf die Aufstellung oder Anbringung einer Solaranlage („Balkonkraftwerk“) seiner Genehmigung, deren Erteilung grundsätzlich in seinem Ermessen liegt. Die Anbringung von Solarpaneelen außenliegend kann der Vermieter untersagen; allerdings wäre die Versagung einer optisch nicht beeinträchtigenden (von außen nicht sichtbaren), auf dem Boden ohne Substanzbeeinträchtigung stehenden Solaranlage rechtsmissbräuchlich und kann mithin der Mieter die Genehmigung einfordern, der Vermieter allerdings eine Sicherheit für den Rückbau fordern.
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