OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2023 - 14 W 41/23 -
Eine Eintragung im Grundbuch soll nach § 39 Abs. 1 GBO nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen ist, als der Berechtigte eingetragen ist. Allerdings ist § 39 Abs. 1 GBO nach § 40 Abs. 1 GBO nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person Erbe des Berechtigten ist und die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll.
Die Begründung des Wohnungseigentums, wonach das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird und mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen verbunden wird, bedarf einer Erklärung des (zum Zeitpunkt des Vollzugs der Teilung auch im Grundbuch) eingetragenen Alleineigentümers.
§ 40 Abs. 1 GBO ist weder direkt noch entsprechend anwendbar, wenn durch die Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet werden soll. Es ist in diesem Fall eine Voreintragung der Erben als Eigentümer gem. § 39 Abs. 1 GBO notwendig.