Unterhaltsänderungsantrag des mit sorgeberechtigten nicht ehelichen Vaters und Vertretung des Kindes

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.10.2023 - 12 UF 81/23 -

 

Steht beiden nicht verheirateten Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu, ist in einem Unterhaltsabänderungsverfahren eines Elternteils gegen das gemeinschaftliche minderjährige Kind der Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, der das Verfahren betreibt.

 

Eine Ergänzungspflegschaft des Kindes zur Vertretung in diesem Verfahren bedarf es aber nur dann, sollten auch bei dem andren Elternteil Gründe vorliegen, die einer Vertretung entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, so wächst die elterliche Sorge insoweit dem anderen Elternteil alleine zu, der dann das minderjährige Kind in dem Verfahren vertritt.

 


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