Links blinken am Traktorgespann: Unklare Verkehrslage und Haftungsabwägung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Hinweisbeschluss vom  26.07.2023 - 7 U 42/23 -

 

Ein Überholen ist bei eingeschalteten linken Fahrtrichtungsanzeiger an einem Traktor wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Dies gilt auch dann, wenn für den Überholer eine Feld- oder Hofeinfahrt, in die das Gespann abbiegen könnte, nicht sichtbar ist.

 

Ereignet sich bei diesem Abbiegevorgang ein Unfall, sind die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie die Betriebsgefahr der Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Auf Seiten des Traktorgespanns ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO (kein Abbiegen in eine Einfahrt, wenn Dritte gefährdet werden können) und auf Seiten des Überholers ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen; unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahr führt dies zu einer Haftungsteilung (50 : 50).

 


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