BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - VI ZB 72/22 -
Setzt das Berufungsgericht den Beschwerdewert auf einen Betrag von bis zu € 600,00 fest und wird deshalb die Berufung als unzulässig verworfen, ist dagegen die Rechtsbeschwerde statthaft.
Zu prüfen wäre hier vom Berufungsgericht, ob das Erstgericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer über € 600,00 liegt und es von daher keiner gesonderten Zulassung nach § 511 Abs.2 Nr. 1 ZPO bedarf, weshalb in diesem Fall das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung nachholen muss. Das Rechtsbeschwerdegericht muss dies aber nicht prüfen, wenn ein Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung iSv. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht vorliegt.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich hier nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung). Dieser Zulassungsgrund ist in der Rechtsbeschwerde schlüssig darzulegen. Stellt die Rechtsbeschwerde (auch) auf die Höhe der Beschwer ab und nimmt eine solche von über € 600,00 an, so ist insoweit darzulegen, dass das Berufungsgericht sein Ermessen nach § 3 ZPO überschritten oder davon rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Fehlt es an entsprechenden Darlegungen, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft, aber unzulässig.