Beweislast bei ordentlicher Kündigung zur Behauptung eines unbefristeten Mietverhältnisses

OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - 5 U 255/23 -

 

Der Mieter kann ein nicht befristetes Mietverhältnis (hier über Gewerberäume) jederzeit ordentlich, d.h. mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, sollte nicht eine andere Frist vereinbart sein. Der Mieter, der sich zur Abwehr der Kündigung und des darauf gestützten Räumungsverlangens auf eine Befristung des Mietverhältnisses beruft (hier: bis 2044), muss diese Befristung darlegen und beweisen.

 

Liegen zwei Mitverträge gleichen Datums vor, wobei der die Befristung enthaltene Mietvertrag nur in Kopie vom Mieter vorgelegt wird, kann der Mieter den Beweis der Befristung nicht dadurch führen, dass er sich zum Bewies des vom Vermieter als Original vorgelegten, eine Befristung nicht enthaltenen Mietvertrages nicht erfolgreich auf eine Fälschung berufen. Einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Fälschung muss das Gericht nicht nachgehen, da auch bei unterstellter Fälschung sich nicht ergeben würde, dass ein Mietvertrag mit einer Befristung existiert.   

 

Die Berufung des Klägers auf Zeugen, dass die Kopie einem Original entspricht, ist unbeachtlich, wenn die Zeugen nach seiner eigenen Angabe den Inhalt dieses Originals nicht gelesen haben.

 


Kommentare: 0