OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2023 - 16 U 54/23 -
Der Reiseveranstalter ist zur Information des buchenden Reisenden über übliche Witterungsverhältnisse am Zielort zu dem Buchungszeitraum nicht verpflichtet. Der Reisende kann sich selbst via Internet (kostenfrei) über die dortigen Witterungsverhältnisse informieren.
Eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse bei einer Rundfahrt (hier in Ecuador, Festland) infolge jahreszeitbedingten (Monsum-) Regens und Nebelbildung begründet keine Minderung des Reisepreises, wenn diese Witterungsverhältnisse örtlich und jahreszeitlich üblich sind und soweit deshalb nicht Programmpunkte entfallen müssen.
Eine Informationspflicht bei Buchung besteht für den Reiseveranstalter dann, wenn sich für den Reisezeitraum eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage abzeichnet und auf die vereinbarte Reiseleistung auswirken kann (so die Durchführbarkeit geplanter Fahrten oder Wanderungen). Insoweit trifft den Reiseveranstalter eine eigene Erkundigungs- und Umweltbeobachtungspflicht.